Entscheidung Verbandsgericht Bayern
Wertung des Mannschaftskampfes TSV Haunstetten III gegen Schachfreunde Augsburg II
Mit Entscheidung des Schiedsgerichts Augsburg am 10.02.2016 über einen eingelegten Protest wird die Anmerkung des Spielleiters :
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Spieler der der A/B Kreisklassen können beliebig oft in den Kreisligen eingesetzt werden. Sie können sich nicht festspielen da diese Ligen nicht durch Aufstieg erreicht werden können und damit auch nicht als übergeordnet einzustufen sind."
Wiedemann Manfred
1. Spielleiter
(02.08.2015)
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als nichtig erklärt weil diese gegen die TO verstößt.
1. Spielleiter
Wiedemann Manfred
(16.02.2016)
Der Protest wurde vom Schiedsgericht Augsburg am 10.02.2016 zurückgewiesen.
Begründung
Gegen die Spielleiterenscheidung zum Mannschaftskampf der Kreisliga 3 am 30.01.2016, TSV Haunstetten 3 - Schachfreunde Augsburg 2, wurde beim Schiedsgericht des Kreisverbandes Augsburg form- und fristgerecht am 02.02.16 vom Verein Schachfreunde Augsburg Protest eingereicht.
§1, Absatz 9 Proteste
Proteste, die nicht den Spielbetrieb betreffen, sind beim 1. Vorsitzenden des Kreisverbandes einzureichen.
Proteste, die den Spielbetrieb betreffen, sind im Ligamanager (nachfolgend ,LM, genannt) anzukündigen und beim zuständigen Spielleiter einzureichen. Dazu gehören auch die Proteste gegen die Entscheidungen von Turnierleitern oder Schiedsrichtern.
Über den Protest entscheidet das zuständige Vorstands-mitglied pflichtgemäß innerhalb einer angemessenen Frist.
Sämtliche Proteste sind innerhalb von d r e i Tagen nach dem Ereignis, das zum Protest führte, anzukündigen. Der Protest ist innerhalb von s i e b e n Tagen nach dem protestauslösenden Ereignis schriftlich zu begründen und auf dem Postweg einzureichen, wobei das Datum des Poststempels maßgebend für die Einhaltung der Protestfrist ist.
Bei Mannschaftskämpfen sollte der Protest eines am Wettkampf beteiligten Vereins oder Spielers im LM und auf der Ergebnismeldung (Spielberichtskarte) angekündigt werden.
Der Verein, der Protest angekündigt hat oder dessen Spieler Protest einlegen will, nimmt den Spielbericht im Original unmittelbar nach dem Ende des Wettkampfes an sich. Der Spielbericht, auf dem der Protest vermerkt ist ( Original ! ), muß spätestens am 4. Tag nach dem Wettkampf beim zuständigen Spielleiter eingetroffen sein.
Werden die Gründe, die einen Protest auslösen, erst nach dem Wettkampf bekannt, so muß der Verein sofort beim zuständigen Spielleiter Protest ankündigen. Die Begründung muß spätestens am 4. Tag nach der Ankündigung beim zuständigen Spielleiter eingetroffen sein.
Absatz 10 Einspruch
Gegen die Entscheidungen des Kreisvorsitzenden und des zuständigen Spielleiters kann beim Vorsitzenden des Schiedsgerichtes des Kreisverbandes Einspruch eingelegt werden.
Bei Streitfällen können nur der Mannschaftsführer oder der unmittelbar betroffene Spieler Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Urteils der Vorinstanz einzureichen. Die Begründung dazu ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Urteils der Vorinstanz in kopierfähiger Form nachzureichen. Gleichzeitig mit der Begründung ist eine Protestgebühr in Höhe von EUR 80,-- zu hinterlegen bzw. auf das Konto des Kreisverbandes einzuzahlen.
Sind Einspruch/Begründung/Protestgebühr zu spät eingetroffen, gilt der Protest als nicht eingelegt.
Die Gebühr wird zurückerstattet, sobald einem Einspruch entsprochen wurde.
Wird der Protest innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Protestes zurückgezogen, wird die Gebühr ebenfalls zurückerstattet.
Das betroffene Vorstandsmitglied ( der Kreisvorsitzende, der Spielleiter, u.a. ) ist vom Einspruch beim Schiedsgericht bzw. von der Rücknahme des Einspruchs mit gleicher Post zu verständigen.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes des Kreisvorstandes kann beim Schiedsgericht des Bezirksverbandes Schwaben Einspruch erhoben werden unter Berücksichtigung der beim Bezirksverband Schwaben erlassenen Vorschriften.